Alles was du als Hundehalter in Lübeck wissen musst: Hundesteuer, Leinenpflicht, Auslaufgebiete, Notdienst und mehr.
Stand: Mai 2026
Hundehalter müssen ihren Hund innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme beim Bereich Haushalt und Steuerung (Hundesteuer) der Hansestadt Lübeck anmelden. Steuerpflichtig sind alle Hunde, die älter als drei Monate sind. Anmeldung online über das Bürgerservice-Portal der Hansestadt Lübeck oder schriftlich.
Hund anmeldenLübeck: 144 EUR/Jahr · Durchschnitt: 132 EUR · Günstigste: Augsburg 84 EUR · Teuerste: Mainz 186 EUR
In Lübeck gilt keine generelle stadtweite Leinenpflicht. Nach der Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden vom 29.11.2016 müssen Hunde jedoch in folgenden Bereichen angeleint werden: in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und innerörtlichen Bereichen mit vergleichbarem Publikumsverkehr (u.a. Travemünder Strandpromenade), bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten und Veranstaltungen, in öffentlich zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen (Ausnahme: ausgewiesene Hundeauslaufgebiete), in Kleingartenanlagen, auf der Altstadtinsel, auf Friedhöfen, in Sportanlagen, auf Campingplätzen sowie in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln. In Wäldern, Naturschutzgebieten und auf Deichen gilt ganzjährige Leinenpflicht.
Auf den ausgewiesenen Hundeauslaufflächen der Hansestadt Lübeck (u.a. Stadtpark/Burgtor, Falkenwiese am Wakenitzufer, Marli/Schevenberg, Wallanlagen-Abschnitte, Moislinger Aue, Am Rugenberg in Dänischburg) sowie an den ausgewiesenen Hundestränden auf dem Priwall und am Brodtener Ufer dürfen Hunde frei laufen. Ausnahmen gelten zudem für Diensthunde im Einsatz, Such- und Rettungshunde, Blindenführ- und Assistenzhunde sowie Hütehunde im Arbeitseinsatz.
Rechtsgrundlage: Gesetz über das Halten von Hunden Schleswig-Holstein (HundeG SH) vom 26.06.2015, insbesondere § 2 (Sachkundenachweis), § 8 (Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde, max. 2 m Leine), § 13 (Bußgeldvorschriften). Ergänzend: Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck vom 29.11.2016, Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein § 17 Abs. 2 Nr. 3 (Leinenpflicht im Wald, ganzjährig) sowie Landesnaturschutzgesetz SH.
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